Diese Webseite verwendet Cookies

Wir verwenden Cookies, um Ihnen die richtigen Inhalte für Ihre Sprache und Geräte anzuzeigen (Notwendig), für Sie ausgewählte Inhalte zu präsentieren (Präferenzen), die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren (Statistiken) und Ihnen auch auf anderen Websites unsere besten Sonderangebote unterbreiten zu dürfen (Marketing).

Mit Klick auf „AKZEPTIEREN“ willigen Sie in die Verwendung von Cookies ein. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen jederzeit in der Fußzeile unter "Cookie-Einstellungen" ändern oder widerrufen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Diese Cookies sind für die Funktionalität unserer Website erforderlich und können nicht deaktiviert werden (z.B. SessionCookies).

Diese Cookies helfen uns zu verstehen, wie Besucher mit unserer Webseite interagieren. Die Informationen werden anonym gesammelt und analysiert. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Zum Inhalt springen

Service-Informationen und unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

URACA Einkaufsbedingungen
Stand 05/2016

1. Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen der URACA GmbH & Co.KG und dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und den Einsatz von Fremdarbeitskräften.
1.2. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Leistung des Auftragnehmers vorbehaltlos annehmen.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Auftragserteilung getroffen werden, sind in unserer Bestellung und diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
1.4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von §310 Abs.1 BGB.

2. Bestellung / Auftrag
2.1. Die in unserer Bestellung/unserem Auftrag genannten Preise sind Festpreise und bleiben bis zur Erfüllung unverändert; sie umfassen Verpackungs- und Frachtkosten, sowie Steuern und Abgaben ohne Mehrwertsteuer. Der Auftragnehmer ist an seine Preisangebote gebunden. Auf jede Bestellung erhalten wir grundsätzlich innerhalb einer Woche eine Auftragsbestätigung.
2.2. Abweichungen von unserer Bestellung/unserem Auftrag und den vorgelegten Unterlagen oder Änderungen in der Beschaffenheit, Güte oder Leistungsfähigkeit der zu liefernden Ware oder Leistungen gegenüber der bisher gelieferten oder vereinbarten Ausführung bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
2.3. Werden uns Muster zur Verfügung gestellt, darf die Serienfertigung bzw. Lieferung erst nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe beginnen.
2.4. Zur Vergabe des Auftrags oder eines wesentlichen Auftragsteils an Dritte (Unterlieferanten/Subunternehmer) bedarf es unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Auftragnehmer steht für von ihm beauftragte Dritte auch dann ein, wenn unsere Zustimmung zur Weitergabe vorliegt.

3. Lieferbedingungen / Liefertermine
3.1. Vereinbarte Liefertermine und Fristen sind verbindlich.
3.2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
3.3. Die Warenannahme erfolgt zu folgenden Zeiten: Montag – Freitag, jeweils 7:00 – 12:00 Uhr / 13:00 – 15:00 Uhr.
3.4. Erkennt der Auftragnehmer, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Auftragnehmer nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist.
3.5. Hält der Auftragnehmer die vereinbarten Termine oder Fristen nicht ein, so gelten für die Rechtsfolge die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Schadensersatzpflichten bei Verzug.
3.6. Bei Verzug sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe zu fordern. Die Vertragsstrafe beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 1 %‚ jedoch maximal 5 % des Gesamtauftragswertes. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware geltend gemacht werden.
3.7. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Termins gerät der Auftragnehmer ohne Anmahnung in Verzug und ist verpflichtet, ab Eintritt des Verzuges die vereinbarte Vertragsstrafe zu bezahlen. Wir sind nicht verpflichtet, uns das Recht, die Vertragsstrafe zu verlangen, bei der Annahme vorzubehalten, sondern können sie noch mit dem Betrag der Schlussrechnung verrechnen.
3.8. Der Anspruch auf Vertragsstrafe bleibt uns auch dann erhalten, wenn wir, nachdem der Anspruch entstanden ist, vom Vertrag zurücktreten oder die geschuldete Lieferung oder Leistung durch einen Dritten ausführen lassen.
Weitere Ansprüche und Rechte wegen Terminüberschreitung bleiben hiervon unberührt.
3.9. Wir können außerdem und unbeschadet unserer sonstigen Rechte nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist oder im Falle eines Fixgeschäftes im Sinne von § 376 HGB nach Ablauf der individualvertraglich festgelegten Zeit bzw. Frist, die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers durchführen lassen. Sind hierfür Unterlagen erforderlich, die der Auftragnehmer im Besitz hat, so hat er diese uns unverzüglich auszuhändigen.
3.10. Wir haben das Recht, bereits vor Eintritt der Fälligkeit der Lieferung oder Leistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn offensichtlich ist, dass der Auftragnehmer diese, auch wenn der Besteller ihm eine angemessene Nachfrist setzen würde, nicht termingerecht fertig stellen wird. Wir haben außerdem das Recht, vom Auftragnehmer Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn offensichtlich ist, dass er die Lieferung oder Leistung innerhalb angemessener Nachfrist nicht termingerecht fertig stellen wird.
3.11. Erfüllt der Auftragnehmer die ihm obliegende Lieferpflicht nicht ordnungsgemäß und lässt er die Nachfrist erfolglos verstreichen, sind wir berechtigt, einen Deckungskauf auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen. Der Nachfristsetzung bedarf es nur in den gesetzlich geregelten Fällen nicht. 
3.12. Vorzeitige Lieferung oder Leistung und Teillieferung oder Teilleistung bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
3.13. Wir akzeptieren ausschließlich REACh- und RoHS-konforme Materialien und Produkte. Wir erwarten, dass Sie Ihre Informationspflichten bzgl. besonders besorgniserregender Stoffe gem. Art. 33 der REACh-Verordnung einhalten.

4. Lieferung / Versand
4.1. In allen Versandpapieren, Lieferscheinen und auf der äußeren Verpackung ist unsere Bestell- und Artikelnummer, Angaben zur Empfangsstelle und zum Warenempfänger vollständig anzugeben. Teil- und Restlieferungen sind besonders kenntlich zu machen.
4.2. Wir sind berechtigt, die Annahme von Sendungen zu verweigern, wenn der Sendung keine ordnungsgemäßen Versandpapiere beigefügt sind. Die aus der Annahmeverweigerung resultierenden Kosten trägt der Auftragnehmer.
4.3. Der Auftragnehmer stellt eine geeignete und angemessene Verpackung, welche die Ware während des Versandes vor Schäden und Korrosion schützt, sowie gegebenenfalls eine anschließende kurzfristige Lagerung von bis zu 4 Wochen sichert. Die Rücknahmepflicht des Auftragnehmers für Verpackungen richtet sich nach den Vorgaben der Verpackungsverordnung.
4.4. Der Versand hat „frei Haus“ einschließlich Verpackung an die jeweilige Empfangsstelle zu erfolgen (DDP gemäß INCOTERMS 2010). Ist hiervon abweichend die Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß INCOTERMS 2010) vereinbart, muss der Auftragnehmer die in der Bestellung vorgegebene Versandvorschrift beachten. Ist von uns kein Spediteur oder keine Beförderungsart vorgegeben, ist mit einer transportsicheren Verpackung zu den günstigsten Konditionen zu versenden.
4.5. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift oder wegen einer zur Einhaltung des vereinbarten Termins Express- oder Über-Nacht-Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen.
4.6. Die angegebenen Versandanschriften sind zu beachten. Die Ablieferung an einer anderen als der von uns bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang für den Auftragnehmer, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Der Auftragnehmer trägt unsere Mehrkosten, die sich aus der Ablieferung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.
4.7. Bei einer vorzeitigen Anlieferung von mehr als 5 Arbeitstagen behalten wir uns das Recht vor, die Annahme der Ware zu verweigern, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an ihn zurückzusenden oder bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern. Die Rechnung wird bis zum vereinbarten Liefertermin sistiert.
4.8. Der Auftragnehmer sichert zu, dass für jede Bestellung Ersatz- und Verschleißteile für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren nach Gewährleistungsende verfügbar sind und wird uns zu den vereinbarten bzw. marktüblichen Konditionen beliefern.
 
5. Zahlung
5.1. Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Rechnung unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer und andere Steuern sowie Verpackungs- und Frachtkosten sind auf der Rechnung separat auszuweisen. Erfolgt die Lieferung nach Eingang der Rechnung, ist hinsichtlich der vorstehenden Zahlungsweise das Datum der Lieferung maßgeblich.
5.2. Bei Verhinderungen infolge höherer Gewalt, Streik, Aussperrungen oder vergleichbaren Situationen verlängert sich die Abnahme - und Zahlungsfrist um die Zeit der Verhinderung.
5.3. Sämtliche Zahlungen erfolgen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Richtigkeit von Lieferung und Rechnung.
5.4. Der Auftragnehmer darf Forderungen aus der Geschäftsverbindung nur mit unserem schriftlichen Einverständnis an Dritte abtreten.
5.5. Die Aufrechnung mit Forderungen durch den Auftragnehmer ist unzulässig, es sei denn, diese sind unstrittig oder rechtskräftig festgestellt.
5.6. Wir widersprechen allen Eigentumsvorbehaltsregelungen, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen. Sie bedürfen im Einzelfall einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Unterlieferanten bei uns Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen, steht uns gegen den Auftragnehmer wegen aller hierdurch entstehenden Schäden ein Anspruch auf Schadloshaltung zu, es sei denn der Auftragnehmer hat die zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

6. Beistellung
6.1. Von uns beigestelltes Material oder beigestellte Teile, die dem Auftragnehmer zur Be- oder Verarbeitung übergeben werden, sowie gestellte Fertigungs- und Hilfsmittel bleiben auch nach der Be- oder Verarbeitung unser Eigentum. Derartige Materialien und/oder Teile sind als unser Eigentum zu kennzeichnen und separat zu lagern. Er hat das Material mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren und ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn unser Eigentum bei ihm gepfändet wird oder die Pfändung droht. lnterventionskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
6.2. Verarbeitung und Umbildung beigestellten Materials durch den Auftragnehmer werden in unserem Auftrag vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6.3. Wird ein von uns beigestelltes Teil im Verantwortungsbereich des Lieferanten schuldhaft beschädigt oder zerstört, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auch auf die Reparatur bzw. den Ersatz des beigestellten Teiles.
 
7. Qualität
7.1. Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik, mindestens jedoch der ISO9001, entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten.
Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
7.2. Sollte der Auftragnehmer nach ISO9001 zertifiziert sein, benötigen wir eine Kopie des Zertifikats, ebenso müssen wir über die Verlängerung bzw. die Aberkennung der Zertifizierung unverzüglich und unaufgefordert informiert werden.

8. Standards / Sicherheit
8.1. Alle Einheiten, Systeme, Komponenten und Einzelteile müssen die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen gemäß den relevanten EU-Verordnungen und Richtlinien, die UVV, das Gerätesicherheitsgesetz (GS) und den sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Stand der Technik erfüllen.
8.2. Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung der aktuellen und zuletzt gültigen EU-Richtlinien entsprechend Maschinensicherheit (Maschinenrichtlinie, RL 2006/42/EG) und RoHS.
8.3. Grundsätzlich ist der Lieferant verpflichtet die CE-Kennzeichnung durchzuführen und eine CE Konformitätserklärung auszustellen.

9. Wareneingangsprüfung
9.1. Wir werden sobald und soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang üblich ist, nach Eingang der Lieferungen prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen.
9.2. Entdecken wir bei den vorgenannten Prüfungen oder später einen Mangel, werden wir diesen dem Auftragnehmer anzeigen.
9.3. Mängelrügen können innerhalb von 10 Arbeitstagen seit Lieferung oder Leistung oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, nach ihrer Feststellung erhoben werden. Zur Wahrung unserer Rechte reicht es aus, wenn wir die Mängelrüge innerhalb dieser Frist abgesandt haben.
9.4. Wir sind gegenüber dem Auftragnehmer zu keinen weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen verpflichtet.

10. Gewährleistung
10.1. Unsere Gewährleistungsansprüche, insbesondere unter Berücksichtigung von Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung, richten sich nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen. 
10.2. Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers müssen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs den Beschaffenheitsmerkmalen unserer Bestellung/Auftrag entsprechen und uneingeschränkt für die betriebsübliche Nutzungsdauer und den vertraglich vorausgesetzten Zweck oder, falls ein solcher nicht bestimmt ist, für den verkehrsüblichen Einsatzzweck geeignet sein.
10.3. Bei Sach- und Rechtsmängeln von Leistungen des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass uns bei Kauf- und Werklieferverträgen das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Wenn der Auftragnehmer die Mängel trotz einer ihm gesetzten Frist nicht behebt, können wir vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder den Mangel – jeweils auf Kosten des Auftragnehmers – selbst beseitigen oder beseitigen lassen und Schadensersatz anstelle der Leistung verlangen. Wir können dieses Recht auch ohne vorherige Fristsetzung ausüben, wenn wir dringendes und besonderes Bedürfnis an einer sofortigen Nacherfüllung oder Ersatzlieferung haben und es uns nicht zumutbar ist, dem Auftragnehmer eine Frist zur sofortigen Nacherfüllung oder Ersatzlieferung zu setzen.
10.4. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns in vollem Umfang zu. Der Auftragnehmer hat sämtliche zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen einschließlich aller Nebenkosten (wie z.B. Reinigungs- und Isolierarbeiten, Gerüstbau, Kosten des Abbruchs, Transportes, der Montage, der Planung und Dokumentation).
10.5. Solange Mängel bestehen, haben wir das Recht, die Zahlung der geschuldeten Vergütung in angemessenem Umfang zurückzuhalten.

11. Produkthaftung
11.1. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche, freizustellen, als die Ursache in seinem Verantwortungsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
11.2. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. § 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion oder eines Serviceeinsatzes ergeben. Wir werden, soweit es möglich und zeitlich zumutbar ist, den Auftragnehmer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion bzw. des Serviceeinsatzes in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
11.3. Zur Sicherung der übernommenen Freistellungsverpflichtung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die von ihm gelieferten Gegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte identifizierbar sind.
11.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. pro Person/Sachschaden pauschal abzuschließen und zu unterhalten. Auf unser Verlangen hat der Auftragnehmer unverzüglich Bescheinigungen der Versicherung vorzulegen, die einen solchen Versicherungsschutz bestätigen. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

12. Haftung für Umweltschäden
12.1. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit seinen Leistungen durch Verstoß gegen umweltschutzrechtliche Bestimmungen (wie z.B. Immissionsschutzgesetze, Altöl- und Wasserhaushaltsgesetze, Abfallbeseitigungsgesetze und/oder dazu ergangener Verordnungen) entstehen. Er hat uns in diesem Zusammenhang von sämtlichen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat er für den bei uns entstandenen Schaden aufzukommen.

13. Höhere Gewalt
13.1. Arbeitskämpfe und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien den Auftragnehmer und uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Betroffene hat unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung derartiger Ereignisse zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren.

14. Nachhaltigkeit, Unternehmensethik
14.1. Wir richten uns am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung aus und beachten international anerkannte, grundlegende Standards für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Arbeits- und Menschenrechte sowie für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung. Unsere Unternehmenspolitik richtet sich nach den international gültigen Richtlinien der Arbeitsschutz-, Umwelt- und Energie-Managementsystemen. Wir erwarten ebenfalls vom Auftragnehmer und seinen Unterlieferanten eine solche Ausrichtung.
14.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine rechtswidrigen oder unmoralischen Methoden anzuwenden, um etwaige Informationen oder Daten zum Zwecke der Leistungen zusammenzutragen oder zu erhalten. Insbesondere erklärt sich der Auftragnehmer bereit, alle anwendbaren Gesetze, Bestimmungen und behördlichen Anordnungen in vollem Umfang zu beachten.

15. Verhaltenskodex für Auftragnehmer, Sicherheit in der Lieferkette
15.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere verpflichtet er sich zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen. Dass bedeutet unter anderem, dass er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen wird.
15.2. Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen organisatorischen Anweisungen und Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Objektschutz, Geschäftspartner-, Personal- und Informationssicherheit, Verpackung und Transport, um die Sicherheit in der Lieferkette gemäß den Anforderungen entsprechender international anerkannter Initiativen auf Grundlage des WCO SAFE Framework of Standards (z.B. AEO, C-TPAT) zu gewährleisten. Er schützt seine Lieferungen und Leistungen an uns oder an von uns bezeichnete Dritte vor unbefugten Zugriffen und Manipulationen. Er setzt für solche Lieferungen und Leistungen ausschließlich zuverlässiges Personal ein und verpflichtet etwaige Unterauftragnehmer, ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu treffen. 
15.3. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.

16. Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten
16.1. Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat uns spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigen, insbesondere:

  • alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN);
  • die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und
  • Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern von uns gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten)

16.2. Verletzt der Auftragnehmer seine Pflichten nach Ziffer(1), trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die uns hieraus entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

17. Unterlagen, Geheimhaltung, Geistiges Eigentum
17.1. Der Auftragnehmer hat uns die geschuldeten Pläne, Berechnungen, Betriebsanleitungen, Zeichnungen, technische Daten, Diagramme, Fortschrittsberichte, Qualitätsnachweise, Frachtbriefe, Herkunftsnachweise, Exporterlaubnisse und Lizenzen oder alle sonstigen Unterlagen, welche vertraglich und/oder nach geltendem Recht erforderlich sind so rechtzeitig beizubringen, dass die vertraglichen Ausführungsfristen eingehalten werden können.
17.2. Die Lieferung gilt erst dann als vollständig erbracht, wenn die gesamten erforderlichen Unterlagen entsprechend dem Vertrag / der Bestellung übergeben wurden.
17.3. Die Durchsicht oder Genehmigung der Unterlagen durch uns berührt nicht die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers und entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Haftung für den Lieferumfang.
17.4. Modelle, Muster, Zeichnungen, Daten, Materialien und sonstige Unterlagen, die wir dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen (nachfolgend „URACA-Unterlagen“), verbleiben in unserem Eigentum und sind auf jederzeitiges Verlangen durch uns wieder an uns zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an den URACA-Unterlagen wird ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat unsere Urheberrechte an den URACA-Unterlagen zu beachten.
17.5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich vorbehaltlich gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten, alle technischen, wissenschaftlichen, kommerziellen und sonstigen Informationen, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages direkt oder indirekt erlangt, insbesondere die URACA-Unterlagen, Arbeitsergebnisse und individuelle Arbeitsergebnisse, (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten, zu keinem anderen Zweck als der Durchführung des Vertrages zu verwenden, nicht kommerziell zu verwerten, nicht zum Gegenstand gewerblicher Schutzrechte zu machen, nicht an Dritte weiterzugeben oder
Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer darf die Vertraulichen Informationen nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich machen, die die betreffenden Vertraulichen Informationen im Rahmen der Durchführung des Vertrages zwingend benötigen und die zuvor schriftlich zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen in dem in dieser Ziffer niedergelegten Umfang verpflichtet wurden, und zwar auch für die Zeit nach einem möglichen Ausscheiden aus den Diensten des Auftragnehmers. Die Geheimhaltungs-pflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
17.6. Im Falle der Beendigung oder Kündigung des Vertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Auftragnehmer die Vertraulichen Informationen, einschließlich aller hiervon angefertigten Kopien und Aufzeichnungen, soweit diese Inhalte der Vertraulichen Informationen wiedergeben, uns unverzüglich zurückzugeben.
17.7. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Lieferumfang und jedwede Teile davon keine geistigen Eigentumsrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, oder, sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland verletzen. Im Falle einer Verletzung im Zusammenhang mit dem Lieferumfang sind wir berechtigt, den Auftragnehmer nach unserer Wahl aufzufordern, das Recht zur Nutzung des Liefergegenstandes zu beschaffen, ohne dessen Eignung zu beeinträchtigen, oder den Liefergegenstand so zu verändern oder auszutauschen, dass die Nutzung durch uns oder unsere Kunden keine Rechtsverletzung mehr darstellt.
17.8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche in Verbindung mit dem Lieferumfang erstellten Dokumente und Informationen an uns zu übergeben. Wir haben das uneingeschränkte Recht, diese Dokumente zum Zwecke der Fertigstellung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Reparatur, der Schulung am und an der Erweiterung des Lieferumfangs zu verwenden. Wir haben das unwiderrufliche, kostenfreie und unbeschränkte weltweite Recht zur Nutzung aller Systeme, Programme, Unterlagen, Know-How oder anderer Schutzrechte, welche mit dem Lieferumfang verbunden oder in diesem verkörpert sind.

18. Werbeverbot, salvatorische Klausel, anwendbares Recht, Gerichtsstand
18.1. Diese Vereinbarung sowie Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung unterliegen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
18.2. Abweichend von Absatz 18.1 sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von §305b BGB sind.
18.3. Der Auftragnehmer darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf die bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.
18.4. Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung könne ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten oder übertragen werden. 
18.5. Das Versäumnis Rechte auszuüben, stellt keine Verzichtserklärung oder Rechtsverwirkung hinsichtlich dieser Rechte dar.
18.6. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung oder von Teilen einer Bestimmung des Vertrages ist auf Bestand und Fortdauer des jeweiligen Vertrages ohne Einfluss.
18.7. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („CISG“).
18.8. Sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, ist Gerichtsstand das Landgericht Tübingen.
18.9. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 

High Pressure Technology